Rauchwarnmelderplicht in Niedersachsen

 

In der am 01.11.2012 in Kraft getretenden Niedersächsische Bauordnung (NBauO) wird in § 44 Abs. 5 auch in Niedersachsen den Einbau und jährliche Funktionsprüfung von Rauchwarnmeldern vorgeschrieben.

 

  • bei Neubauten seit dem 01.11.2012 sind Rauchwarnmelder sofort einzubauen.
  • bei Wohnungen die bis zum 31.10.2012 errichtet oder genehmigt wurden git eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2015.

 

In welchen Räumen sind Rauchwarnmelder Pflicht?

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufentahlteräumen führen, jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelde sugestattet sein.

 

Folgende Grafiken zeigen einige Beispiele für den gesetzlichen Mindestschutz (M), dem optimalen Schutz (O) und dem Sonderschutz (S)

         Wo und wie müssen Rauchmelder montiert werden?

Die gefährlichsten Mythen

 

 

„Wenn es brennt, habe ich mehr als 10 Minuten Zeit, die Wohnung zu verlassen.“

Irrtum, es bleiben nur zwei bis vier Minuten zur Flucht. Bei allen Bränden entstehen gerade in der Schwelphase schon kurz nach Brandausbruch große Mengen hochgiftiger Gase.

             

 

                „Die Hitze wird mich früh genug wecken.“

Der größte  Irrtum: Schon nach wenigen Minuten erreichen die bei Bränden freigesetzten Gase lebensbedrohliche Konzentrationen, die nach kürzester Zeit zum Erstickungstod führen.

 

 

 

                         „Steinhäuser brennen nicht.“ 

Das brauchen Sie auch nicht! Schon Ihre Gardine, die Tapete oder ca. 100 g Schaumstoff, beispielsweise in Ihrer Couch, sind ausreichend, um eine tödliche Rauchvergiftung zu erzeugen.